ALLGEMEINE LEASINGBESTIMMUNGEN
(Ausgabe 01/25)
Die folgenden allgemeinen Leasingbestimmungen gelten für das Rechtsverhältnis zwischen der Leasinggeberin Rojlease AG (nachstehend «Leasinggeberin») und dem Leasingnehmer und sind integrierender Bestandteil des Leasingvertrages (nachstehend «Leasingvertrag» oder «Vertrag»).
1. Vertragsinhalt und Eigentum am Leasingobjekt
1.1 Die Leasinggeberin erwirbt das vom Leasingnehmer gewählte Leasingobjekt (nachstehend «Fahrzeug») vom Lieferanten und überlässt dieses dem Leasingnehmer während der Dauer des Leasingvertrages zum Gebrauch. Der Leasingnehmer ist berechtigt, das Fahrzeug während der Vertragsdauer unter strikter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen und unter der Bedingung des Haltens eines gültigen Führerscheins zu benützen.
1.2 Der Leasingnehmer nimmt das Fahrzeug stellvertretend für die Leasinggeberin direkt vom Lieferanten bzw. Vermittler in Besitz und ist verpflichtet, das Fahrzeug sofort und sorgfältig zu prüfen. Es wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in welches allfällige Mängel und fehlende Teile/Zubehör aufzunehmen sind und das vom Lieferanten/Vermittler und vom Leasingnehmer zu unterzeichnen ist.
1.3 Das Fahrzeug bleibt während der gesamten Vertragsdauer und auch nach Beendigung oder Kündigung im ausschliesslichen Eigentum der Leasinggeberin. Ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers besteht nicht. Das Fahrzeug ist nach Vertragsende im vertragsgemässen Zustand an die Leasinggeberin oder eine von ihr bezeichnete Stelle zurückzugeben. Die Angabe eines kalkulatorischen Restwertes per Vertragsende dient ausschliesslich der Information.
1.4 Lieferverzögerungen berechtigen den Leasingnehmer nicht zur Auflösung oder zum Rücktritt. Erfolgt keine Auslieferung des Fahrzeugs, fällt der Leasingvertrag dahin; Ansprüche des Leasingnehmers gegenüber der Leasinggeberin bestehen nicht.
2. Dauer und Kündigung
2.1 Der Leasingvertrag wird für die vom Leasingnehmer gewählte feste Vertragsdauer abgeschlossen. Die Vertragsdauer beginnt mit Übernahme des Fahrzeugs und endet mit dem vertraglichen Enddatum.
2.2 Privat-Leasingverträge, die dem KKG unterstehen, können mit Frist von mindestens 30 Tagen schriftlich auf Ende einer dreimonatigen Leasingdauer gekündigt werden. Es besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht ab Erhalt der Vertragskopie (rechtzeitig, wenn bis und mit dem 14. Tag der Leasinggeberin oder der Post übergeben; Datum Poststempel). Vgl. Art. 16 KKG. Privat- und Gewerbe-Leasingverträge, die nicht dem KKG unterstehen, können jederzeit schriftlich auf das Ende eines Vertragsmonats gekündigt werden. Bei Kündigung werden die Leasingraten rückwirkend ab Vertragsbeginn gemäss Ziff. 14.1 neu festgelegt.
2.3 Benutzt der Leasingnehmer das Fahrzeug vor Ablauf der Widerrufsfrist oder macht er vom Widerrufsrecht Gebrauch, schuldet er eine angemessene Entschädigung; missbräuchliche Nutzung kann gesondert berechnet werden.
2.4 Die Leasinggeberin kann die Kreditfähigkeit erneut prüfen und bis zur Übergabe vom Vertrag zurücktreten, wenn der Leasingnehmer nicht mehr kreditfähig ist. Der dadurch entstehende Schaden trägt der Leasingnehmer, sofern die Leasinggeberin die geschäftsübliche Sorgfalt angewendet hat.
3. Leasingrate
3.1 Die Leasingrate ist monatlich im Voraus an die Leasinggeberin zu zahlen (gemäss Zahlungsanweisungen/Einzahlungsschein). Eine Vorauszahlung von mehr als vier Raten vor Fälligkeit ist unzulässig.
3.2 Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen gemäss Ziff. 18 an; Mahn- und Verzugsgebühren werden am Vertragsende in Rechnung gestellt.
3.3 Die Leasingrate ist für die ursprünglich vorgesehene Vertragsdauer kalkuliert. Zusätzlich vereinbarte Dienstleistungen (z. B. Service/Verschleiss, Reifen, Versicherung) werden zusätzlich belastet (vgl. Ziff. 9).
3.4 Grundlage ist die vereinbarte jährliche Fahrleistung. Mehrkilometer (Amortisation) werden bei Vertragsende verrechnet; Rückvergütung für Minderkilometer (Amortisation) entfällt.
3.5 Untersteht der Vertrag nicht dem KKG und ändert sich der Fahrzeugverkaufspreis zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung, passt die Leasinggeberin die Raten entsprechend an.
3.6 Ändert sich der MwSt-Satz während der Vertragsdauer oder werden öffentlich-rechtliche Abgaben eingeführt/aufgehoben, werden die Raten angepasst.
4. Sonderzahlung
Eine allfällige Sonderzahlung von max. 49,9 % des Objektwertes inkl. Extras ist vor Auslieferung zu bezahlen und in der Leasingrate berücksichtigt. Der Lieferant ist zum Inkasso berechtigt.
5. Versicherung (obligatorisch über Rojlease-Partner)
5.1 Obligatorischer Abschluss über Rojlease
a) Der Leasingnehmer ist verpflichtet, den gesamten Fahrzeugversicherungsschutz über die von der Rojlease AG angebotene integrierte Versicherungslösung bei unserem Versicherungspartner abzuschliessen und eine der angebotenen Optionen (Deckungsvarianten/Franchisen) zu wählen.
b) Bei Neufahrzeugen ist Vollkasko obligatorisch; bei Occasionen kann nach schriftlicher Zustimmung der Leasinggeberin Teil-Kasko genügen.
c) Der Leasingnehmer hat der Leasinggeberin unverzüglich einen schriftlichen Versicherungsnachweis einzureichen und sämtliche Rechte gegenüber der Versicherungsgesellschaft an die Leasinggeberin zu zedieren.
d) Bedingung für Wirksamkeit/Weiterbestand: Der Abschluss und das Aufrechterhalten der Versicherung gemäss lit. a–c sind aufschiebende und auflösende Bedingungen des Leasingvertrags. Ohne lückenlosen Deckungsschutz tritt der Vertrag nicht (weiter) in Kraft; Ziff. 14.5 findet Anwendung.
e) Es gelten zusätzlich das Versicherungsbeiblatt und/oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des jeweiligen Versicherungspartners als integrierender Vertragsbestandteil.
5.2 Fehlender oder ungenügender Deckungsschutz berechtigt die Leasinggeberin zur fristlosen Vertragsauflösung gemäss Ziff. 14.5.
6. Fahrzeugpflege und -unterhalt
6.1 Sorgfältige Nutzung, Pflege, Unterhalt und Einhaltung der Herstellervorschriften; Servicearbeiten gemäss Intervallanzeige sind bei einem autorisierten offiziellen Servicepartner der jeweiligen Marke in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein auszuführen.
6.2 Bei Vertragsvermittlung durch einen Roljease-Partner dürfen Servicearbeiten gemäss 6.1 dort erfolgen (ausgenommen Fahrzeuge mit Swiss Service Package).
6.3 Karosserie-, Lack- und Glasarbeiten sind herstellerkonform auszuführen; Mindererlös beim Verkauf wird bei Nichteinhaltung belastet.
7. Garantie
7.1 Massgebend sind die Herstellergarantien gemäss Verkaufsdokumentation (Neu-/Occasionsgarantie). Darüber hinausgehende Gewährleistung ist ausgeschlossen. Allfällige Mängelrechte der Leasinggeberin werden zur selbständigen Geltendmachung an den Leasingnehmer abgetreten; Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich zu melden und die Leasinggeberin bei Problemen sofort zu benachrichtigen.
7.2 Mängelbehebung nur beim Lieferanten oder einem autorisierten offiziellen Servicepartner der jeweiligen Marke in CH/FL nach Herstellervorschriften. Die Leasinggeberin haftet nicht für mittelbare/unmittelbare Schäden und nicht über die Fabrikgarantie hinaus. Mängel oder Betriebsausfälle berechtigen weder zur Auflösung noch zur Reduktion der Rate oder zu einem Ersatzfahrzeug.
8. Gebrauch
8.1 Grundsätzlich Immatrikulation auf den Leasingnehmer; Ausnahmen für im gleichen Haushalt wohnhafte Personen sowie Firmenfahrzeuge (Mitarbeitende). Überlassung an Mitarbeitende mit Wohnsitz im Ausland nur für geschäftliche Zwecke; private Nutzung nur bei Erfüllung zoll-/steuerrechtlicher Anforderungen. Weitergabe oder (Unter-)Vermietung an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Leasinggeberin untersagt; unentgeltliche Überlassung an im selben Haushalt wohnhafte Personen zulässig. Motorsportliche Veranstaltungen und widerrechtliche Zwecke sind verboten.
8.2 Nutzung gemäss Betriebsanleitung/Garantiebestimmungen; Ladekapazität nicht überschreiten.
9. Dienstleistungen
9.1 Allgemeines
Im Vertrag aufgeführte Zusatzdienstleistungen (Fixbetrag) sind monatlich im Voraus zu zahlen.
9.1.1 Durchführung stets bei einem autorisierten offiziellen Servicepartner der jeweiligen in CH/FL. Soweit gesetzlich zulässig, schliesst die Leasinggeberin die Haftung für unsachgemässe Ausführung durch den Servicepartner aus.
9.1.2 Anspruch max. bis Vertragsende oder vereinbarter Laufleistung.
9.1.3 Nicht enthalten: Reparaturen, Kosten infolge Nichteinhaltung Hersteller-Vorschriften, Schäden aus Unfall/äusserer Einwirkung/Verschulden des Leasingnehmers oder Dritter.
9.1.4 Kosten im Zusammenhang mit Aus-/Einbauten/Beschriftungen trägt der Leasingnehmer.
9.2 Service – Kosten für alle Servicearbeiten inkl. Material gemäss Herstellervorschriften.
9.3 Flüssigkeiten – Kosten für Flüssigkeiten im Zusammenhang mit Servicearbeiten.
9.4 Verschleiss – Kosten für Verschleissarbeiten inkl. Material gemäss Herstellervorschriften.
9.5 Reifen – Kosten gemäss im Vertrag vereinbarter Anzahl Reifen.
9.6 Reifen-/Räderwechsel – Kosten für saisonale Ummontage inkl. Material und Entsorgung.
9.7 Einlagerung – Kosten für fachgerechte saisonale Einlagerung.
9.8 Ersatzmobilität / Hol- und Bringservice – Anspruch während Service/Verschleissarbeiten auf entweder Ersatzmobilität oder Hol-/Bringservice (nicht kumulierbar).
9.9 Versicherung
9.9.1 Bei Wahl der integrierten Versicherungslösung (vgl. Ziff. 5) ist die Prämie in der Leasingrate enthalten. Schutz beginnt mit Übernahme und endet mit Rückgabe/Vertragsende. Sistierung während der Vertragsdauer unzulässig. Kündigung der Versicherung bedingt neuen Leasingvertrag (inkl. ggf. Bonitätsprüfung; Gebühr gemäss Ziff. 18).
9.9.2 Sofern die Leasinggeberin Prämien im Auftrag des Leasingnehmers bezahlt, wird die Differenz zwischen Fixbetrag und effektiven Kosten am Vertragsende abgerechnet.
9.10 Abrechnung – Keine Schlussabrechnung zugunsten des Leasingnehmers; nicht beanspruchte Leistungen werden nicht rückvergütet. Über die vertraglich vereinbarten Leistungen hinaus bezogene Leistungen werden verrechnet.
10. Aus-/Einbauten und Beschriftung
Zulässig, sofern der Wert nicht beeinträchtigt wird; Motor-, Fahrwerks- und Bremsentuning bedürfen der schriftlichen Zustimmung. Aus-/Einbauten/Beschriftungen gehen nach Wahl der Leasinggeberin entschädigungslos in ihr Eigentum über oder sind vor Rückgabe auf Kosten des Leasingnehmers zu entfernen (Originalzustand).
11. Unfall, Diebstahl und andere Schadenfälle
11.1 Jeder Unfall (ausser Bagatellschäden bis CHF 4’000.–) ist der Versicherungsgesellschaft und der Leasinggeberin sofort mittels «Europäisches Unfallprotokoll» eingeschrieben zu melden.
11.2 Andere Schadenfälle, inkl. unrechtmässige Aneignung/Diebstahl, sind unverzüglich zu melden.
11.3 Zession der Ansprüche gegen Haftpflicht-/Kaskoversicherungen Dritter an die Leasinggeberin; der Leasingnehmer macht diese Ansprüche auf eigene Kosten zugunsten der Leasinggeberin geltend. Versicherungsleistungen sind immer an die Leasinggeberin zu leisten; die Leasinggeberin ist bevollmächtigt, vertragsrelevante Versicherungsinformationen einzuholen.
11.4 Bei Totalschaden/Diebstahl/Abhandenkommen sind Leasingraten bis Eingang der Versicherungsleistung an die Leasinggeberin geschuldet. Bei unrechtmässiger Aneignung/Veruntreuung oder Leistungsverweigerung der Versicherung: sofortige Aufhebung; Abrechnung auf Basis kalkulatorischer Restwert, Anrechnung Versicherungsleistung wie Verwertungserlös. Nicht gedeckte Schäden sind innert 10 Tagen zu bezahlen; Pauschalgebühr gemäss Ziff. 18.
11.5 Weitere Ansprüche gegen die Leasinggeberin bestehen nicht; Ersatzfahrzeug nur im Rahmen der Versicherungsentschädigung.
11.6 Haftung des Leasingnehmers bis zur Höhe des Buchwertes für Kürzungen der Versicherungsleistungen infolge Selbstverschuldens/vertragswidrigen Verhaltens; darüber hinausgehender Schadenersatz, Unterversicherung etc.
12. Konkurs, Pfändung, Retention, Requisition, Arrest, Beschlagnahme, Verrechnung
12.1 Pfändung/Retention/Requisition/Arrest/Beschlagnahme oder Konkurseröffnung sind der Leasinggeberin umgehend eingeschrieben zu melden und die Behörden auf das Eigentum der Leasinggeberin hinzuweisen. Der Leasingnehmer verzichtet ausdrücklich auf eigene Retentionsansprüche, anerkennt das Eigentum der Leasinggeberin und informiert Vermieter über das Eigentum.
12.2 Geplante Requisition ist der Leasinggeberin unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
12.3 Verrechnung mit Forderungen des Leasingnehmers ist ausgeschlossen.
12.4 Bevollmächtigung von Fahrzeuglenkern im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr nach Schweizer/internationalem Recht; Eigentumsverhältnisse gemäss Ziff. 1.
13. Domizilwechsel und andere Änderungen
Relevante Änderungen sind unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Domizilwechsel spätestens 14 Tage im Voraus; Versicherungswechsel und personenbezogene Änderungen (Name, Nationalität etc.) unverzüglich. Bei beabsichtigter Wohnsitzverlegung ins Ausland kann die Leasinggeberin auf Ausreisedatum auflösen (Ziff. 14.1).
14. Vorzeitige Vertragsauflösung
14.1 Bei Kündigung gemäss Ziff. 2.2 oder vorzeitiger Beendigung aus Gründen, die der Leasingnehmer zu vertreten hat (inkl. Todesfall), werden die Raten ab Vertragsbeginn rückwirkend definitiv nach effektiver Vertragsdauer festgesetzt gemäss (Restwert-)Tabelle im Leasingvertrag.
14.2 Bereits bezahlte Leasingraten und eine Sonderzahlung werden auf die neu berechnete Summe angerechnet.
14.3 Bei vorzeitiger Auflösung: pauschaler Aufwandersatz sowie ggf. Instandstellungskosten (Gutachten), Mehrkilometer, offene Raten, Verzugszinsen, Mahngebühren (vgl. Ziff. 18).
14.4 KKG-Verträge: Rücktritt bei mehr als drei fälligen Raten im Rückstand; Nicht-KKG-Verträge: Nach 30-tägiger Nachfrist fristlose Kündigung möglich.
14.5 Fristlose Auflösung u. a. bei Pflichtverletzungen betreffend LSVA, Versicherungsabschluss/-unterhalt (vgl. Ziff. 5), Konkurs/Pfändung, Arrest/Beschlagnahme, unzulässiger Vermietung, oder bei Verschlechterung der Bonität.
14.6 Fristlose Auflösung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten zur Geldwäschereiprävention (Ziff. 19.2), bei Verstössen gegen geldwäscherei-/sonstige Gesetze (inkl. Steuerrecht) oder bei Unzumutbarkeit infolge Embargo/UN-Resolutionen/Sanktionen.
14.7 Bei vorzeitiger Auflösung: sofortige Rückgabe des Fahrzeugs; voller Ersatz des Schadens (positives Vertragsinteresse). Definitive Rate gemäss Ziff. 14.1; weiterer Schadenersatz vorbehalten.
15. Rückgabe des Fahrzeugs
15.1 Rückgabe am letzten Vertragstag oder bei vorzeitiger Auflösung sofort, in gereinigtem Originalzustand inkl. sämtlichem finanziertem Zubehör und gem. Ziff. 10. Rückgabetermin mindestens vier Wochen vor Vertragsende vereinbaren. Abstellen ohne Absprache/ausserhalb Öffnungszeiten: Zustandsprotokoll des Empfängers gilt als genehmigt. Retentionsrecht ausgeschlossen.
15.2 Rücknahme-/Zustandsprotokoll ist zu unterzeichnen; Einwände sofort schriftlich im Protokoll oder innert 5 Tagen eingeschrieben an die Leasinggeberin. Haftung für nicht normale Abnutzung, Betriebssicherheit, Minderwert nach Unfall (soweit nicht vergütet), Nichteinhaltung Service/Garantie nach Ziff. 6/7, inkl. E-/Hybrid-Spezifika. Verrechnung durch Lieferant/Vermittler.
15.3 Verkehrssicherer Zustand; nicht montierte Reifen, die von der Leasinggeberin geliefert wurden, sind beizulegen. Keine privaten Gegenstände im Fahrzeug.
15.4 Streitigkeiten: neutrales Schiedsgutachten; Kostentragung nach Obsiegen/Unterliegen.
15.5 Verspätete Rückgabe: Berechtigung zur Abholung auf Kosten des Leasingnehmers; Betreten der Örtlichkeiten zulässig; volle Kostentragung.
15.6 Bei verspäteter Rückgabe: Weiterzahlung der Leasingraten und Anwendung der übrigen Rückgabebedingungen unabhängig vom Verschulden.
15.7 Bei Rückführung durch die Leasinggeberin: Begutachtung durch neutralen Experten; Bericht gilt als genehmigt; Kosten trägt der Leasingnehmer.
15.8 Bei vorzeitiger Auflösung: neutrale Begutachtung.
16. Datenschutz / Outsourcing / Abtretung/Verpfändung / Kommunikation / Leasingportal
16.1 Hinweis auf Datenschutzerklärung der Leasinggeberin: https://www.rojlease.ch/de/datenschutzerklaerung.html.
16.2 Bewilligung/Ablehnung/Verlängerung kann in Einzelfällen automatisiert erfolgen.
16.3 Die Leasinggeberin kann mit ihr verbundene Gesellschaften sowie beigezogene Dritte (z. B. Lieferant) in CH/FL/ausserhalb CH beiziehen; Datenzugriff, -bearbeitung und elektronische Übermittlung von Vertragsunterlagen/ID-Abbildern sind zulässig.
16.4 Auslagerung (Marketing, Marktforschung, Kundenprofile, Risiko-Berechnungen, Administration inkl. Antrag/Vertrag, Korrespondenz, Rechnungsprüfung, Mahnwesen/Betreibungen) an Dritte/verbundene Gesellschaften ist zulässig; Datenbekanntgabe ins In- und Ausland erlaubt.
16.5 Zur Erfüllung gesetzlicher/regulatorischer Pflichten (inkl. Online-/Video-Identifikation), beim Signaturprozess oder im Rahmen von Outsourcing, Übertragung von Restwertverpflichtungen, Refinanzierungs-/Verbriefungstransaktionen (Securitization) kann die Leasinggeberin jederzeit einseitig:
a) personenbezogene Daten/ID-Abbilder an Dritte im In-/Ausland übertragen;
b) den Leasingvertrag mit allen Sicherheiten/Rechten (inkl. Eigentum am Fahrzeug, Kündigungsrecht, abgetretene Ansprüche, Informationen/Daten) an Dritte im In-/Ausland übertragen;
c) einzelne Rechte (inkl. Eigentum am Fahrzeug) und Ansprüche abtreten oder verpfänden.
16.6 Der übernehmende Dritte tritt mit allen Rechten und Pflichten ein; Weiter-/Rückübertragung zulässig.
16.7 Für Abtretung/Verpfändung/Vertragsübertragung kann ein anderes Recht als das schweizerische gewählt werden.
16.8 Parteien leisten auf erstes Verlangen alle erforderlichen Erklärungen/Handlungen (inkl. gegenüber dem Strassenverkehrsamt).
16.9 Eintrag Code 178 «Halterwechsel verboten» zulasten des Leasingnehmers ist zulässig.
16.10 Zustimmung zur elektronischen Kommunikation (E-Mail, SMS, Leasingportal u. Ä.); Zustellung an die letzte bekannt gegebene Adresse gilt als erfolgt.
16.11 Datenübertragung über das Internet kann grenzüberschreitend erfolgen; der Leasingnehmer akzeptiert dies.
16.12 Für den Login-Bereich des Leasingportals gelten die rechtlichen Hinweise der Leasinggeberin; Haftung wird ausgeschlossen. Hinweise: https://www.rojlease.ch/de/rechtliche-hinweise.html.
17. Änderungen von Konditionen und Geschäftsbedingungen
Änderungen können durch Zirkular oder in anderer geeigneter Weise mitgeteilt werden und gelten als genehmigt, wenn nicht innert 4 Wochen schriftlich widersprochen wird.
18. Gebühren und Verzugszinsen
Die Leasinggeberin belastet insbesondere die vom Leasingnehmer verursachten Kosten pro Ereignis (vgl. Gebührentabelle im Vertrag). Post-/Bankschaltergebühren können weiterbelastet werden. Bei Privat-Leasing: Verzugszins in Höhe des Vertragszinssatzes seit Fälligkeit ohne besondere Inverzugsetzung; bei Gewerbe-Leasing: Verzugszins gemäss Schweizerischem Obligationenrecht.
| Gebührengrund | CHF |
| Kontoauszug | 40 |
| Berechnung provisorischer Auflösungskosten | 100 |
| Vertragsauflösung bei Totalschaden/Diebstahl | 100 |
| 1. Mahnung | 40 |
| 2. Mahnung und weitere | 60 |
| Vertragskündigung mangels Ratenzahlung | 300 |
| Vorsprache bei Behörden | 300 |
| Einleitung Betreibung | 200 |
| Strafanzeige / Veruntreuung | 600 |
| Rückbeschaffung Fahrzeug (min.) | 1’200 |
| Vorzeitige Vertragsauflösung | 900 |
| Duplikat Fahrzeugausweis | 150 |
| Bearbeitung fehlerhafte Überweisung | 30 |
Hinweise:
– Die Aufstellung ist nicht abschliessend; weitergehende oder behördlich veranlasste Kosten können zusätzlich anfallen.
– Alle Beträge verstehen sich in CHF; zuzüglich MWST, sofern anwendbar.
– Die Leasinggeberin kann die Gebühren nach vorgängiger Information gemäss §17 anpassen.
19. Besondere Abmachungen und Vertragsänderungen
19.1 Der Leasingnehmer ermächtigt die Leasinggeberin, erforderliche Auskünfte bei öffentlichen Ämtern, Schweizerischer Post, Arbeitgeber, ZEK, IKO sowie in- und ausländischen Wirtschaftsauskunfteien (z. B. CRIF, Schufa) einzuholen und Vertragsabschlüsse/Ablehnungen/Auflösungen sowie Zahlungsverzüge/Bonitätsverschlechterungen zu melden; Entbindung vom Amts-/Post-/Geschäftsgeheimnis im notwendigen Umfang. Datensperren gelten zugunsten der Leasinggeberin als aufgehoben. ZEK/IKO können angeschlossene Institute informieren; CRIF kann Daten zur automatisierten Bonitätsbeurteilung verwenden.
19.2 Mitwirkungspflichten zur Einhaltung der Geldwäschereivorschriften (Beantwortung von Fragen, Bereitstellung von Unterlagen).
19.3 Nebenabreden ausserhalb dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
19.4 Bei verspäteter Einreichung von Flottenkonditionen kann die Leasinggeberin Rabatte dem Bruttopreis wieder aufrechnen oder dem Leasingnehmer belasten.
19.5 Der Vertrag ist dreifach ausgefertigt und jeder Vertragspartei sowie dem Lieferanten/Vermittler in einem unterzeichneten Exemplar ausgehändigt worden.
19.6 Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
19.7 Die Leasinggeberin kann die Allgemeinen Leasingbestimmungen jederzeit ändern; Veröffentlichung z. B. im Internet. Der Leasingnehmer wird vorgängig schriftlich oder anderweitig informiert. Die gültige Version ist jederzeit abrufbar unter: https://www.rojlease.ch/de/allgemeine-leasingbestimmungen.html.
19.8 Anwendbar ist schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der Rojlease AG. Die Rojlease AG behält sich das Recht vor, gerichtliche Schritte in Zürich, Zug oder am Sitz der beklagten Vertragspartei einzuleiten, soweit keine zwingenden zivilprozessualen Bestimmungen einen anderen Gerichtsstand vorschreiben.
